Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Aufträge, welche die Firma Liebendahl Sanierungsmanagement GmbH, vertr. durch Daniel Liebendahl, Wideystr. 26, 59174 Kamen (nachfolgend „Auftragnehmer“) ausführt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die nachstehenden AGB gelten auch dann, wenn wir den Auftrag des Auftraggebers vorbehaltlos ausführen. Abweichungen von diesen AGB sind nur dann wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Diese AGB gelten auch gegen überjuristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Gegenüber Unternehmern i. S. d. – § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen gelten die nachfolgend unter Ziffer II. enthaltenen Bestimmungen dieser AGB. Gegenüber Verbraucher i. S. d. § 13 BGB gelten die nachfolgenden unter Ziffer III. enthaltenen Bestimmungen dieser AGB.

II. Geltung gegenüber Unternehmern

1. Gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen gelten ausschließlich die VOB/B in der jeweils gültigen Fassung sowie die in dieser Ziffer II. enthaltenen Regelungen.

2. Soweit gesetzlich zulässig ist ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers.

III. Geltung gegenüber Verbrauchern

Gegenüber Verbrauchern i. S. d. § 13 BGB gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer III.

  1. Widerrufsrecht
    Ist der Auftraggeber Verbraucher i. S. d. § 13 BGB steht ihm hinsichtlich mit uns außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsbelehrung befindet sich auf unserer Webseite und ist unter dem nachfolgenden Link abrufbar.

  2. Angebote und Vertragsschluss
    2.1. Unsere Angebote beziehen sich auf den Zustand des schadhaften Objektes im Zeitpunkt der Schadensbesichtigung.

    2.2. Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Sie haben maximal dreißig Tage Gültigkeit.

    2.3. Eine Bestellung des Auftraggebers, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung annehmen. Verträge kommen durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung zustande.

    2.4. An allen Mustern, Zeichnungen, Kalkulationen sowie anderen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Sie dürfen ohne schriftliche Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

  3. Fertigstellung
    3.1. Soweit ein Fertigstellungstermin vereinbart werden soll, bedarf dies der schriftlichen Bestätigung durch uns.

    3.2. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Durchführung des Auftrages wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wobei hierzu insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anforderungen usw. gehören, auch wenn sie beim Auftraggeber oder anderen am Gesamtobjekt beteiligten Auftragnehmern eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Erfüllung unserer Leistung, um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Leistungszeit oder werden wir von unserer Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftragnehmer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns jedoch nur dann berufen, wenn wir den Auftraggeber unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

    3.3. Sollten wir durch Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten, insbesondere durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten, an der vertragsgemäßen Erfüllung unserer Pflichten gehindert sein, so geraten wir durch die dadurch entstehenden Verzögerungen nicht in Verzug. Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich entsprechend. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen nicht berechtigt, etwaige Ansprüche aus Verzug geltend zu machen.

  4. Preisstellung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung
    4.1. Der Auftraggeber hat die ihm obliegende Abschlags- oder Gesamtzahlung unmittelbar nach erbrachter vereinbarter Teil- oder Gesamtleistung und mit Zugang der Rechnung, ohne jeden Abzug, sofort zu erbringen. Skontoabzüge werden nicht akzeptiert.

    4.2. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber ebenfalls nur berechtigt, wenn es um Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis geht und diese unumstritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

    4.3. Seitens des Auftraggebers geleistete Zahlungen werden jeweils auf die ältesten Schulden angerechnet, wobei wir den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

  5. Gewährleistung
    5.1. Abnahmepflicht
    Der Auftraggeber nennt uns für die Überwachung und Abnahme der Arbeiten eine zuständige Kontaktperson, die auch bei der Durchführung der Arbeiten vorgelegte Leistungsnachweise und Aufmaße zu prüfen und gegenzuzeichnen hat. Nach Abschluss der Arbeiten, der von uns dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt wird, ist dieser verpflichtet, binnen acht Tagen die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen zu überprüfen und mit der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls zu bescheinigen. Zu Beginn dieser Frist informieren wir den Auftraggeber über die bestehende Frist sowie über die Konsequenzen bei Nichterklärung innerhalb der Frist. Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel unverzüglich und versteckte Mängel innerhalb von fünf Tagen nach Ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt unsere Leistung auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.

    5.2. Gewährleitungsrechte
    5.2.1. Wird das Sanierungskonzept durch einen Sachverständigen festgelegt, so verpflichten wir uns, unsere Arbeiten mangelfrei entsprechend dem Sanierungskonzept des Sachverständigen auszuführen. Wir haften in diesen Fällen nicht für die Umsetzbarkeit, Angemessenheit oder Inhalte des Sanierungskonzepts. Wir weisen jedoch den Auftraggeber auf bestehende Bedenken hinsichtlich des Sanierungskonzeptes hin, sobald uns diese entstehen.

    5.2.2. Bei mangelhafter Ausführung beschränken sich die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen uns auf kostenlose Nachbesserung. Schlägt auch die Nachbesserung endgültig fehl, ist die Beseitigung des Mangels nach Lage der Dinge unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird deshalb von uns verweigert, so gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.

    5.2.3. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

    5.2.4. Die Gewährleistungsansprüche gegen uns sind nicht abtretbar.

    5.3. Personal- und Materialeinsatz des Auftraggebers
    Eine Gewährleistung oder Haftung unsererseits entfällt, soweit wir für die Arbeiten ausdrücklich vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes oder von uns auf dessen Anweisung besorgtes Material verwenden oder ein vom Auftraggeber gewünschtes Verfahren anwenden und hierdurch das Sanierungsergebnis ganz oder teilweise beeinträchtigt wird, es sei denn, wir hatten bereits bei oder nach Kenntnisnahme hinsichtlich der Planung oder Materialien Bedenken und haben eine entsprechende Mitteilung an den Auftraggeber schuldhaft unterlassen. Ebenso entfällt eine Gewährleistung oder Haftung unsererseits, soweit für die auszuführenden Arbeiten auf Wunsch des Auftraggebers dessen Personal eingesetzt wird.

    5.4. Anweisung des Auftraggebers
    Wir weisen den Auftraggeber vor Vertragsausführung, spätestens jedoch nach entsprechender Kenntnis unsererseits auf in der Leistungsbeschreibung enthaltene etwaig veraltete DIN-Normen oder veralteten Stand der Technik hin. Der Auftraggeber kann dann wählen, ob wir die Vertragsleistung gemäß den aktuellen Normen und Stand der Technik ggf. gegen einen zuvor mitzuteilenden Aufpreis oder zu den veralteten Normen und Stand der Technik gemäß den vereinbarten Bedingungen ausführen sollen. Entscheidet sich der Auftraggeber dazu, dass wir die Vertragsleistung nach veralteten Normen oder veraltetem Stand der Technik ausführen sollen, so ist allein in diesem Umstand kein Mangel begründet.

  6. Haftung
    6.1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, für Schäden, die von einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden sowie für Schäden, für deren Nichteintreten wir eine Garantie übernommen haben.

    6.2. Wir haften auch für Schäden, die wir durch Verletzung einer Vertragspflicht verursacht haben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht jedoch nur beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens.

  7. Sicherheitsvorschriften
    Der Auftraggeber hat uns über bestehende Sicherheitsvorkehrungen vor Arbeitsbeginn schriftlich zu informieren. Für Rechtsverletzungen und Schäden aller Art, die aufgrund der fehlenden Information von Seiten des Auftraggebers verursacht werden, ist unsere Haftung ausgeschlossen, es sei denn, die Information ist offenkundig oder dass die Gefahr reduzierende Verhalten ist üblich und allgemein bekannt.

  8. Pflichten des Auftraggebers
    Der Auftraggeber hat insbesondere sicherzustellen, dass unsere Mitarbeiter und Nachunternehmer zu den vereinbarten Arbeitszeiten freien Zugang zum Arbeitsplatz haben. Der Auftraggeber stellt uns auf seine Kosten Strom, Wasser, Lagerflächen und Aufenthaltsräume in angemessener Menge bzw. Größe zur Verfügung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns in allen Belangen zu unterstützen, die für eine einwandfreie und rasche Abwicklung des Auftrages erforderlich sind und wird uns über technische Besonderheiten des zu bearbeitenden Ortes schriftlich informieren.

  9. Sicherheitsabtretung
    Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm aus dem Schaden am zu sanierenden Objekt entstandenen Ansprüche aus Versicherungsverträgen in Höhe der Kosten, die durch die von uns durchgeführten Sanierungsarbeiten und sonstigen Arbeiten auf der Grundlage unseres Angebotes entstehen werden, an uns abzutreten.

  10. Anwendbares Recht
    Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von Verweisungsnormen des International Privatrechts sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

  11. Sonstiges
    11.1. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass unsere Werklohnforderung an Dritte abgetreten werden kann.

    11.2 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Soweit einzelne dieser Bedingungen, gleich aus welchem Grund, nicht zur Anwendung kommen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.